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Damit wir Ihnen rund um die Uhr die häufigsten Anliegen beantworten können und wichtige Unterlagen jederzeit zur Verfügung stehen, haben wir hier nützliche Informationen für Sie übersichtlich bereitgestellt. Sollten Sie darüber hinaus weitere Anliegen haben, dann nutzen Sie gerne unser Kontaktformular weiter unten auf dieser Seite. 

Fragen und Antworten

Wie die Provision verteilt werden kann, hängt davon ab, ob es sich um eine privat oder gewerblich genutzte Immobilien handelt.
 
Seit ist 2021 gesetzlich geregelt, dass die Provision beim Verkauf von Privatimmobilien bis zu maximal 50% auf den Käufer umgelegt werden kann.
 
Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbe- und Anlageimmobilien hingegen kann frei bestimmt werden, ob die Provision vom Käufer oder Verkäufer zu zahlen ist oder ob beide Seiten sich die Provision teilen sollen.
Eigentümerversammlung
Die Einladungsfrist wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Der Hintergrund erschließt sich mir nicht. Nach wie vor handelt es sich um eine Soll-Frist, die aufgrund von Dringlichkeit abgekürzt werden kann. Die Einladung zur EV kann von jetzt an in Textform versendet werden (per E-Mail).
 
Die Eigentümerversammlung ist jetzt immer beschlussfähig, auch wenn weniger als 50% der Miteigentumsanteile vertreten sind. Die „Zweitversammlung“ mit gleicher Tagesordnung ist somit Geschichte.
 
Vereinfachter Umlaufbeschluss
Anstatt auf der Eigentümerversammlung kann man einen Beschluss auch als „Umlaufbeschluss“ fassen. Bisher war das ein „Unterschriftenzettel“, den aber 100% (!) der Eigentümer unterschreiben müssen. Seit der Reform entfällt die Schriftform (Unterschrift aus Tinte). Die Zustimmung kann jetzt auch in Textform erteilet werden(also per Mail, Fax, Whatsapp).Das vereinfacht den Vorgang erheblich. So kann man Formen und Fristen verkürzen und sinnvolle Entscheidungen „entkomplizieren“. Trotzdem müssen 100% der Eigentümer zustimmen.
 
Per Whatsapp hat der Verwalter allerdings ein Dokumentationsproblem…
 
 
Online-Eigentümerversammlung
Ab sofort ist es zulässig, Eigentümer online zu einer ortsgebundenen Versammlung zuzuschalten. Das bedeutet, dass auch eine reine Online-Versammlung zulässig ist, denn: Ein Sonderfall der Online-Zuschaltung zu einer ortsgebundenen Versammlung ist die Online-Zuschaltung aller Eigentümer zu einem Ort, an dem der Verwalter ganz alleine sitzt.
 
Eine Online-EV hat viele Vorteile. Fernab wohnende Eigentümer müssen nicht extra anreisen. Es gibt keinen Stress im Berufsverkehr und keine mühsame Parkplatzsuche. Außerdem entfällt die Gebühr für den Versammlungsort.
 
Die Beschlusssammlung bleibt
In der Beschlusssammlung findet man alle Beschlüsse aus der Vergangenheit einer WEG. Auch nach neuem Recht muss der Verwalter weiterhin die Beschlusssammlung führen. Richtig so! Sie ist ein wichtiges Informationsinstrument für Käufer.
 
Transparenzgebot!
Bislang wird „Datenschutz“ oftmals als Ausrede benutzt, um berechtigte Informationsbedürfnisse abzuwehren. Auch manche WEG-Verwalter verstecken sich hinter diesem Vorwand, obwohl ihnen klar sein müsste, dass Wohnungseigentümer Mitglieder derselben Vermögensgemeinschaft sind. Nun wird in §18 Abs. 4 des neuen WoEigG klargestellt:
 
„Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“
 
Warum „von der Gemeinschaft“? Weil der WEG-Verwalter immer als gesetzlicher Vertreter der WEG handelt. Er ist dann das ausführende Organ, wenn einer der Eigentümer Einsichtnahme verlangt.
 
Beirat
Der Verwaltungsbeirat besteht nicht mehr zwangsläufig aus drei, sondern aus beliebig vielen (oder wenigen) Eigentümern. Nach wie vor ist es die Hauptaufgabe des Beirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Neu ist, dass der Beirat die WEG gegenüber dem Verwalter vertritt. Da hat sich der Gesetzgeber ziemlich missverständlich ausgedrückt. „Vertreten“ bedeutet NICHT, dass der Beirat Entscheidungen treffen oder dem Verwalter Anweisungen geben darf, sonst macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Auch der Verwalter darf keine weitreichenden Entscheidungen treffen. Das Entscheidungsorgan einer WEG ist und bleibt die Eigentümerversammlung – niemand sonst.
 
Bauliche Veränderungen
Achtung, bauliche Veränderungen sind Umgestaltungen, z.B. nachträglicher Einbau einer Markise oder einer Klimaanlage. Nicht zu verwechseln mit normalen Renovierungsmaßnahmen, z.B. Neuanstrich der Fassade.
 
Stimmenmehrheit: Bisher scheiterte der Beschluss über eine bauliche Veränderung, wenn auch nur ein Eigentümer mit „nein“ stimmt. Von nun an genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
 
Kostentragung: Früher wurden die Kosten grundsätzlich nach MEA aufgeteilt. Von nun an zahlen grundsätzlich nur die Eigentümer, die mit „ja“ gestimmt haben. Der Gesetzgeber geht scheinbar von einer knappen Mehrheit aus, denn es gibt eine „Ausnahme“: Wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen UND mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile mit „ja“ stimmen, dann zahlen alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile (also wie früher).
 
Privilegierte bauliche Veränderungen
Jeder Eigentümer kann von nun an verlangen, dass die WEG ihm gestattet, auf eigene Kosten eine „privilegierte bauliche Veränderung“ durchzuführen, nämlich der Einbau von…
 
  • Ladestationen (für E-Autos)
  • Einbruchschutz
  • Telekommunikationsanschluss mit hoher Kapazität
  • Maßnahmen zur Barrierefreiheit
  • WEG-Verwalter
 
Der bisherige gesetzliche Aufgabenkatalog existiert nicht mehr, der geregelt hat, welches die Aufgaben des WEG-Verwalters sind. Der Verwalter kann die WEG im Außenverhältnis uneingeschränkt vertreten. (z.B. einen Handwerker beauftragen, die Heizung zu reparieren). Im Innenverhältnis (= gegenüber den Eigentümern) kann die WEG beschließen, was der Verwalter alleine entscheiden darf. Laut Gesetz darf der Verwalter von nun folgende Dinge auf jeden Fall allein entscheiden:
Maßnahmen „zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils“, Gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen sowie 
Maßnahmen von „untergeordneter Bedeutung“, die „nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen“.
 
Endlich, der Sachkundenachweis!
Ab 2022 (Übergangsfrist) können Eigentümer verlangen, dass der WEG-Verwalter bei seiner Bestellung einen Sachkundenachweis vorlegt. Im Moment (17.12.2020) gibt es den Sachkundenachweis noch gar nicht, weil die IHK die Prüfungen erst vorbereiten muss. Wenn die WEG einverstanden ist, kann sich ein Verwalter natürlich trotzdem auch ohne Sachkundenachweis mit einfachem Mehrheitsbeschluss wählen lassen. Der Beschluss ist aber anfechtbar.
 
Jederzeitige Abberufung des Verwalters
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden (und er kann sein Amt jederzeit niederlegen, siehe Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08 2015, 2-13 s 87/19).
 
Der Verwaltervertrag ist bekanntlich vom Verwalteramt zu trennen. Der Anspruch auf Vergütung endet spätestens sechs Monate nach der fristlosen Abberufung/Niederlegung.
 
„Dreidimensionale Sondernutzungsrechte“
Jetzt können auch Freiflächen zu Sondereigentum erklärt werden, z.B. der Garten der EG-Wohnung. Bisher war für die Gartenfläche nur die Eintragung eines Sondernutzungsrechtes erlaubt. Das hat vor allem Auswirkungen auf Kostentragung und Umgestaltungsmöglichkeiten.
 
Änderung der Kostenverteilung
In manchen Fällen kann es fair sein, die sog. „Umlageschlüssel“ zu ändern, also den Maßstab, nach dem bestimmte Kostenarten verteilt werden. Denken Sie z.B. an die Kosten der Treppenhausreinigung. Vielleicht möchten Sie diese lieber nach der Anzahl der Wohneinheiten umlegen anstatt nach MEA? Bisher waren die Möglichkeiten eingeschränkt. Sie konnten nur (umlagefähige) Betriebskosten und die Kosten einmaliger Baumaßnahmen anders verteilen. Diese Beschränkung existiert nicht mehr. Das neue WoEigG erlaubt, dass die WEG per Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung aller Kostenarten ändern darf. Trotzdem muss die Änderung „verteilungsgerecht“ sein, also niemanden beliebig benachteiligen.
 
Auf Grundlage des Paragraf 35a im Einkommensteuergesetz können Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Beschäftigungen von der Steuererklärung abgesetzt werden. Seit 2006 ist dies auch für Betriebskosten möglich. Hierunter fallen beispielsweise:
 
 
  • Hausmeister
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Wärme Ableser
  • Ungezieferbekämpfung
  • Schornsteinreinigung
  • Wartung von Lift, Heizung und Warmwassergeräten
  • Reinigung von Haus, Treppen und Dachrinnen
Die Jahresabrechnung muss die Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum enthalten. Aus ihr muss sich ergeben, nach welchem Verteilungsschlüssel sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben auf den Eigentümer umgelegt werden.
 
Beispielsweise ist nach Paragraf 556 BGB genau festgelegt, welche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.
 
Die Einnahmen sind daher aufzuschlüsseln nach solchen aus dem Hausgeldzahlungen der Eigentümer und den übrigen Einnahmen der Gemeinschaft, wie zum Beispiel Zinseinkünfte, aufzuschlüsseln.
Unter Sondereigentum fällt zu aller erst die Wohnung selbst mit allen Nebenräumen. Daneben kommen Keller-oder Bodenräume, die Garage oder PKW-Abstellplatz, sowie alle Türen dazu. Auch die Leitungen in den Wänden zählen hier dazu, allerdings nur, wenn sie zur Versorgung der Wohnung nötig sind.
 
Beispielsweise ist nach Paragraf 556 BGB genau festgelegt, welche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.
 
Die Einnahmen sind daher aufzuschlüsseln nach solchen aus dem Hausgeldzahlungen der Eigentümer und den übrigen Einnahmen der Gemeinschaft, wie zum Beispiel Zinseinkünfte, aufzuschlüsseln.

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